[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vereinsg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":100},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vereinsg","Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1964-08-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvereinsg\u002Fxml.zip",1289304,"§ 20","20","Zuwiderhandlungen gegen Verbote","Schlußbestimmungen","(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit 1.den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,\n2.den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,\n3.den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,\n4.einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder\n5.Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.\n(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn 1.bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder\n2.der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.\n(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.","VEREINSG - Schlußbestimmungen - § 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote\n\n(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit 1.den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,\n2.den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,\n3.den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,\n4.einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder\n5.Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.\n(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn 1.bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder\n2.der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.\n(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Rechtsverordnungen","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Wirtschaftsvereinigungen","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 30a","Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141\u002F2014","30a",[49,56,62,67,73,78,83,87,91,95],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 27.06.2024 – 6 B 3\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:270624B6B3.24.0","Auch ein Abbild einer Person (hier: Abdullah Öcalan) kann ein Kennzeichen im Sinne von § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG sein.","2024-06-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400449.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 04.04.2024 – AK 32\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:040424BAK32.24.0",null,"2024-04-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE603762024.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":59,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.07.2020 – 1 BvR 2067\u002F17, 1 BvR 423\u002F18, 1 BvR 424\u002F18","ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200709.1bvr206717","2020-07-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE438422001.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 10.06.2020 – 3 StR 52\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:100620B3STR52.20.0","Der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot erforderliche mindestens bedingte Vorsatz muss sich auf die Existenz des gegen den ausländischen Verein verfügten vollziehbaren Verbots erstrecken. Dies setzt voraus, dass der Täter - zumindest in laienhafter Parallelwertung - eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat. Der Irrtum über das Bestehen des Verbots ist daher Tatbestandsirrtum, nicht Verbotsirrtum.","2020-06-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307942020.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":59,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 2\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A2.19.0","2020-01-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000326.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":76,"source_url":82,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 1\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A1.19.0","1. Vereinsmitglieder werden durch ein Vereinsverbot nicht in ihrer individuellen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VereinsG verletzt. Denn die individuelle Betätigung als Mitglied kann sich nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung des Vereins entfalten.\n2. Einzelne Personen, die sich gegen ein Vereinsverbot wenden, können nur geltend machen, dass es sie in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt. Hierzu müssen sie darlegen, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss anzugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rahmen des vom Verbot aufgelösten Zusammenschlusses auch in Zukunft fortsetzen zu können. Sie können nur rügen, dass das Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage des Verbots keine Anwendung findet und kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vorliegt.\n3. Vereine im Sinne des § 2 VereinsG können auch Organisationen sein, deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000327.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":59,"date":76,"source_url":86,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 4\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A4.19.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000324.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":59,"date":76,"source_url":90,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 3\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A3.19.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000325.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":59,"date":76,"source_url":94,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 – 6 A 5\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:290120U6A5.19.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000323.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":59,"date":98,"source_url":99,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 13.06.2019 – 3 StR 133\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:130619U3STR133.19.0","2019-06-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE627362019.zip",false]