[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vereinsg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vereinsg","Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1964-08-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvereinsg\u002Fxml.zip",1289293,"§ 9","9","Kennzeichenverbot","Verbot von Vereinen","(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr 1.öffentlich, in einer Versammlung oder\n2.in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,\nverwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.\n(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.\n(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.","VEREINSG - Verbot von Vereinen - § 9 Kennzeichenverbot\n\n(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr 1.öffentlich, in einer Versammlung oder\n2.in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,\nverwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.\n(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.\n(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Anfechtung des Verbotsvollzugs","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Vermögensbeschlagnahme","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Vermögenseinziehung","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Einziehung von Gegenständen Dritter","12",[49,56,62,68,73,78,83,89,95,100],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 27.06.2024 – 6 B 3\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:270624B6B3.24.0","Auch ein Abbild einer Person (hier: Abdullah Öcalan) kann ein Kennzeichen im Sinne von § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG sein.","2024-06-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400449.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 – 6 A 6\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U6A6.21.0","1. Die Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will. Sie muss davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.\n2. Der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltene Begriff der Organisation ist erfüllt, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Die Organisation kann lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder ein Verein.\n3. Die Bildung einer Ersatzorganisation (§ 8 Abs. 1 Alt. 1 VereinsG) liegt vor, wenn eine Organisation nach dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG ist anzuwenden, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt.","2022-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300154.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 21.09.2020 – 6 VR 1\u002F20, 6 VR 1\u002F20 (6 A 5\u002F20)","ECLI:DE:BVerwG:2020:210920B6VR1.20.0",null,"2020-09-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000734.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":65,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.07.2020 – 1 BvR 2067\u002F17, 1 BvR 423\u002F18, 1 BvR 424\u002F18","ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200709.1bvr206717","2020-07-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE438422001.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":65,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 02.05.2019 – 3 StR 47\u002F19","ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR47.19.0","2019-05-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE627352019.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":65,"date":81,"source_url":82,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 – 1 VR 11\u002F17, 1 VR 11\u002F17 (1 A 14\u002F16)","ECLI:DE:BVerwG:2018:230218B1VR11.17.0","2018-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800219.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 – 1 VR 14\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:100118B1VR14.17.0","Eine dem verbotenen Verein nicht eingegliederte selbständige Organisation ist zur Anfechtung einer gegenüber dem Verein ergangenen Verfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht befugt.  Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Verbot, Kennzeichen zu verwenden, die jenen des verbotenen Vereins im Wesentlichen gleichen (§ 9 Abs. 3 VereinsG).","2018-01-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800200.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – 1 A 5\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0","Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben; ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist.","2016-11-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700094.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":93,"source_url":99,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – 1 A 6\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A6.15.0","Zur Teilorganisationseigenschaft eines deutschen Chapters einer ausländischen Rockervereinigung (\"Satudarah MC Tigatanah\").","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700091.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 – 1 A 3\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:070116U1A3.15.0","1. Für eine organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG reicht eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur.\n2. Auch eine einzelne Straftat kann für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt.","2016-01-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600120.zip",false]