[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vereinsgdv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vereinsgdv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen\nVereinsrechts (Vereinsgesetz)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvereinsgdv\u002Fxml.zip",1289315,"§ 4","4","Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter",null,"Von der Beschlagnahme erfaßte Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter können nur auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen. In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, daß die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört.","VEREINSGDV - § 4 Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter\n\nVon der Beschlagnahme erfaßte Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter können nur auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen. In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, daß die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Sicherstellung von Sachen","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Registereintragung","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Bekanntgabe des Verbots an Teilorganisationen","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Aufhebung der Sicherstellung","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Beschlagnahme von Rechten","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Beendigung der Beschlagnahme","7",[48],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":49,"date":50,"source_url":51,"source_type":52},"Der Begriff des Vereinsvermögens in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG ist nicht in einem wirtschaftlichen Sinne, sondern zivilrechtlich (eigentumsrechtlich) zu verstehen.","2018-02-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5121","sachsen_rechtsprechung",false]