[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vereinsgdv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vereinsgdv","Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen\nVereinsrechts (Vereinsgesetz)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1966-07-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvereinsgdv\u002Fxml.zip",1289317,"§ 6","6","Beschlagnahme von Rechten",null,"(1) Die Vollzugsbehörde setzt die Schuldner des Vereins sowie die Gläubiger und Schuldner der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes von der Beschlagnahme erfaßten Forderungen von der Beschlagnahme in Kenntnis. Gleichzeitig verbietet sie den Schuldnern, an den Verein oder an den Gläubiger zu leisten, und den Gläubigern, über die Forderung zu verfügen.\n(2) Für die Beschlagnahme anderer Vermögensrechte gilt Absatz 1 entsprechend.","VEREINSGDV - § 6 Beschlagnahme von Rechten\n\n(1) Die Vollzugsbehörde setzt die Schuldner des Vereins sowie die Gläubiger und Schuldner der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes von der Beschlagnahme erfaßten Forderungen von der Beschlagnahme in Kenntnis. Gleichzeitig verbietet sie den Schuldnern, an den Verein oder an den Gläubiger zu leisten, und den Gläubigern, über die Forderung zu verfügen.\n(2) Für die Beschlagnahme anderer Vermögensrechte gilt Absatz 1 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Aufhebung der Sicherstellung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Sicherstellung von Sachen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Beendigung der Beschlagnahme","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Bestellung und Abberufung von Verwaltern","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Rechte und Pflichten des Verwalters","9",[],false]