[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-verifzusausfg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"verifzusausfg","Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-01-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fverifzusausfg\u002Fxml.zip",1289425,"§ 16","16","Empfänger und Zeitpunkt der Informationen","Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll","Die in § 15 bezeichneten Informationen sind der Europäischen Kommission - Sicherheitsüberwachung Euratom - L-2920 Luxemburg zu folgenden Zeitpunkten zu übersenden: 1.Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisierung dieser Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr;\n2.Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeitpunkten, die von der Kommission bekanntgegeben werden;\n3.Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Aufbereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.","VERIFZUSAUSFG - Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll - § 16 Empfänger und Zeitpunkt der Informationen\n\nDie in § 15 bezeichneten Informationen sind der Europäischen Kommission - Sicherheitsüberwachung Euratom - L-2920 Luxemburg zu folgenden Zeitpunkten zu übersenden: 1.Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisierung dieser Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr;\n2.Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeitpunkten, die von der Kommission bekanntgegeben werden;\n3.Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Aufbereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Erteilung von Informationen","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Durchführung der Inspektionstätigkeiten","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Beschränkung des Zugangs","19",[],false]