[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-verifzusausfg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"verifzusausfg","Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-01-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fverifzusausfg\u002Fxml.zip",1289413,"§ 4","4","Außergewöhnliche Umstände","Allgemeine Bestimmungen","Im Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines anderen außergewöhnlichen Umstandes hat der Verpflichtete oder der Zusatzverpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Organisation die ihr gemäß § 2 Abs. 1 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des außergewöhnlichen Umstandes durchführen kann. Diese Maßnahmen werden von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegt.","VERIFZUSAUSFG - Allgemeine Bestimmungen - § 4 Außergewöhnliche Umstände\n\nIm Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines anderen außergewöhnlichen Umstandes hat der Verpflichtete oder der Zusatzverpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Organisation die ihr gemäß § 2 Abs. 1 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des außergewöhnlichen Umstandes durchführen kann. Diese Maßnahmen werden von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegt.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Begriffsbestimmungen","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Identifizierung der Inspektoren","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen","7",[],false]