[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-verklg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"verklg","Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fverklg\u002Fxml.zip",1289511,"§ 3","3","Leistungsarten",null,"(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden: 1.einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),\n2.die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,\n3.die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1.Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,\n2.Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,\n4.Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.","VERKLG - § 3 Leistungsarten\n\n(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden: 1.einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),\n2.die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,\n3.die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1.Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,\n2.Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,\n3.Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,\n4.Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Anwendung","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Zweck","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Leistungspflichtige","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Verpflichtungsbescheid","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Leistungsdauer","6",[],false]