[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-verkstatg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"verkstatg","Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fverkstatg\u002Fxml.zip",1289587,"§ 12","12","Luftverkehrsstatistik","Statistik des Luftverkehrs","(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1.für das Luftfahrzeug:Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,\n2.für den Flug:Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,\n3.für die Fluggäste:a)Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,\nb)Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,\n4.für die Fracht- und Postgüter:a)Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,\nb)Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1.Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,\n2.Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,\n3.Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.\n(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.","VERKSTATG - Statistik des Luftverkehrs - § 12 Luftverkehrsstatistik\n\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1.für das Luftfahrzeug:Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,\n2.für den Flug:Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,\n3.für die Fluggäste:a)Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,\nb)Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,\n4.für die Fracht- und Postgüter:a)Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,\nb)Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.\n(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1.Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,\n2.Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,\n3.Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.\n(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Erhebungsbereich","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Vernichtung von Erhebungsunterlagen","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Kennzeichenübermittlung","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Unternehmensstatistik der Luftfahrt","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Berichtszeitraum","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Anschriftenübermittlung","15",[],false]