[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-verkstatg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"verkstatg","Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fverkstatg\u002Fxml.zip",1289596,"§ 21","21","Schienenverkehrsunfallstatistik","Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs","Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes - beim Zusammenprall auch haltendes - Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale: 1.Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,\n2.Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart.\nZusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.","VERKSTATG - Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs - § 21 Schienenverkehrsunfallstatistik\n\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes - beim Zusammenprall auch haltendes - Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale: 1.Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,\n2.Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart.\nZusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Schieneninfrastrukturstatistik","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Schienen-Güterverkehrsstatistik","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Schienen-Personenfernverkehrsstatistik","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Berichtszeitraum","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Anschriftenübermittlung","24",[],false]