[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vermanlg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":90},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vermanlg","Gesetz über Vermögensanlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-12-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvermanlg\u002Fxml.zip",1289702,"§ 32","32","Übergangsvorschriften","Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften","(1) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1.\nJuni 2012 bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.\nSeptember 1998 (BGBl.\nI S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16.\nJuli 2007 (BGBl.\nI S. 1330) geändert worden ist, eingereicht wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31.\nMai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\nDas öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 gilt mit dem Ablauf des 17.\nAugust 2022 als beendet.\n(1a) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 10.\nJuli 2015 auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten wurden und nach dem 10.\nJuli 2015 weiter öffentlich angeboten werden, ist vorbehaltlich der Absätze 11 und 13 das Vermögensanlagengesetz in der bis zum 9.\nJuli 2015 geltenden Fassung bis zum 10.\nJuli 2016 weiterhin anzuwenden.\nAbweichend von Satz 1 ist auf Vermögensanlagen, die vor dem 10.\nJuli 2015 auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts letztmalig öffentlich angeboten wurden, das Vermögensanlagengesetz in der bis zum 9.\nJuli 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\nFür Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 gilt § 10a Absatz 2 in der bis zum 15.\nJuli 2019 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das öffentliche Angebot spätestens ab dem 10.\nJuli 2016 als beendet gilt, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe dieses Gesetzes in seiner ab dem 10.\nJuli 2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird.\n(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1.\nJuni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31.\nMai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\nWurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f Absatz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31.\nMai 2012 geltenden Fassung nicht veröffentlicht, ist für die daraus resultierenden Ansprüche, die bis zum 31.\nMai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31.\nMai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\n(3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten von Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen nach dem 1.\nJuni 2012 im Inland öffentlich angeboten werden, und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.\nDezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\n(4) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum 31.\nDezember 2014 zusätzlich zu der Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt vorzunehmen.\n(5) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1 oder 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21.\nJuli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\n(6) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21.\nJuli 2013 geltenden Fassung mit Ausnahme von Abschnitt 3 weiterhin anzuwenden.\n(7) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21.\nJuli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin anzuwenden.\nAb Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlagesetzbuchs ist für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 dieses Gesetz in der bis zum 21.\nJuli 2013 geltenden Fassung neben den in § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Vorschriften weiterhin anzuwenden.\n(8) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 22.\nJuli 2013 von mindestens einem Anleger gezeichnet wurden und die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die nicht die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21.\nJuli 2013 geltenden Fassung bis zum Ende des Vertriebsrechts für den gemäß § 353 Absatz 6 in Verbindung mit den § 351 Absatz 3 und 4 und § 345 Absatz 6 und 7 oder den § 351 Absatz 6 und § 345 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Billigung des Verkaufsprospekts nach § 8 nach dem 21.\nJuli 2013 nicht mehr erfolgen kann.\nZeichnung im Sinne dieser Übergangsvorschrift ist der unbedingte und unbefristete Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, das darauf gerichtet ist, Gesellschafter an einer Publikumsgesellschaft zu werden.\n(9) Anträge, die auf eine Billigung des Verkaufsprospekts von Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten, durch die Bundesanstalt gerichtet und am 21.\nJuli 2013 noch nicht beschieden waren, erlöschen gebührenfrei mit Ablauf des 21.\nJuli 2013.\nDie Bundesanstalt weist den Antragsteller auf diesen Umstand und auf die Geltung des Kapitalanlagegesetzbuchs hin.\nDie vor dem 22.\nJuli 2013 erteilte Billigung des Verkaufsprospekts von Vermögensanlagen im Sinne von Satz 1 erlischt am 22.\nJuli 2013, wenn die Vermögensanlage vor dem 22.\nJuli 2013 noch nicht von mindestens einem Anleger gezeichnet ist.\nAbsatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.\n(10) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem 10.\nJuli 2015 geltenden Fassung, die erstmals nach dem 9.\nJuli 2015 öffentlich angeboten werden, ist dieses Gesetz ab dem 1.\nJuli 2015 anzuwenden.\nAuf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem 10.\nJuli 2015 geltenden Fassung, die vor dem 10.\nJuli 2015 öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz ab dem 1.\nJanuar 2016 anzuwenden.\nIn öffentlichen Angeboten von Vermögensanlagen nach Satz 2 ist bis zum 1.\nJanuar 2016 auf den Umstand des Satzes 2 hinzuweisen.\nIm Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a gilt das öffentliche Angebot für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab dem 1.\nJanuar 2016 als beendet, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe dieses Gesetzes in seiner ab dem 10.\nJuli 2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird.\n(11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3.\nJuli 2015 (BGBl.\nI S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.\nDezember 2014 beginnen.\n(12) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 in der ab dem 10.\nJuli 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1.\nJuli 2005 letztmals öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.\n(13) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17.\nJuli 2015 (BGBl.\nI S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31.\nDezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.\nAuf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor dem 1.\nJanuar 2015 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 9.\nJuli 2015 geltenden Fassung anwendbar.\nAuf Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31.\nDezember 2014 und vor dem 1.\nJanuar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der bis zum 9.\nJuli 2015 geltenden Fassung und § 31 in der bis zum 22.\nJuli 2015 geltenden Fassung anwendbar.\n(14) § 23 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11.\nApril 2017 (BGBl.\nI S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31.\nDezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 23 in der bis zum 18.\nApril 2017 geltenden Fassung ist unbeschadet des Absatzes 13 letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1.\nJanuar 2017 beginnende Geschäftsjahr.\n(15) Unvollständige Verkaufsprospekte, die vor dem 16.\nJuli 2019 gebilligt wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem Vermögensanlagengesetz in der bis zum 15.\nJuli 2019 geltenden Fassung.\n(16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19.\nAugust 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31.\nDezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\nDie in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18.\nAugust 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor dem 1.\nJanuar 2020 beginnende Geschäftsjahr.\n(17) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 17.\nAugust 2021 auf Grundlage eines von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekts oder eines von der Bundesanstalt gestatteten Vermögensanlageninformationsblatts öffentlich angeboten wurden und nach dem 17.\nAugust 2021 weiter angeboten werden, ist das Vermögensanlagengesetz in der bis zum 16.\nAugust 2021 geltenden Fassung bis zwölf Monate nach der Billigung des Verkaufsprospekts oder der Gestattung des Vermögensanlagen-Informationsblatts weiterhin anzuwenden.\n(18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 9.\nJuli 2021 (BGBl.\nI S. 2570) ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.\nDezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\n(19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1.\nAugust 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31.\nDezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\nDie in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31.\nJuli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1.\nJanuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.","VERMANLG - Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften - § 32 Übergangsvorschriften [1\u002F3]\n\n(1) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1.\nJuni 2012 bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.\nSeptember 1998 (BGBl.\nI S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16.\nJuli 2007 (BGBl.\nI S. 1330) geändert worden ist, eingereicht wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31.\nMai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\nDas öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 gilt mit dem Ablauf des 17.\nAugust 2022 als beendet.\n(1a) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 10.\nJuli 2015 auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten wurden und nach dem 10.\nJuli 2015 weiter öffentlich angeboten werden, ist vorbehaltlich der Absätze 11 und 13 das Vermögensanlagengesetz in der bis zum 9.\nJuli 2015 geltenden Fassung bis zum 10.\nJuli 2016 weiterhin anzuwenden.\nAbweichend von Satz 1 ist auf Vermögensanlagen, die vor dem 10.\nJuli 2015 auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts letztmalig öffentlich angeboten wurden, das Vermögensanlagengesetz in der bis zum 9.\nJuli 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\nFür Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 gilt § 10a Absatz 2 in der bis zum 15.\nJuli 2019 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das öffentliche Angebot spätestens ab dem 10.\nJuli 2016 als beendet gilt, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe dieses Gesetzes in seiner ab dem 10.\nJuli 2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird.\n(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1.\nJuni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31.\nMai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\nWurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f Absatz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31.\nMai 2012 geltenden Fassung nicht veröffentlicht, ist für die daraus resultierenden Ansprüche, die bis zum 31.\nMai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31.\nMai 2012 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Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21.\nJuli 2013 geltenden Fassung mit Ausnahme von Abschnitt 3 weiterhin anzuwenden.\n(7) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21.\nJuli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 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BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands der Vertriebsverantwortung genügt die bloß kapitalmäßige Beteiligung des Gründungsgesellschafters an der geschäftsführenden Komplementärin der Fondsgesellschaft, die den Vertriebsauftrag erteilt hat, nicht (Fortführung BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20\u002F21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff und BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57\u002F21, BGHZ 238, 302 Rn. 11).","2024-03-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313032024.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":40,"date":73,"source_url":74,"source_type":43},"BGH, Urt. v. 24.10.2023 – II ZR 59\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:241023UIIZR59.21.0","2023-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE633992023.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":40,"date":78,"source_url":79,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – XI ZB 20\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:131222BXIZB20.20.0","2022-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE617662023.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":40,"date":83,"source_url":84,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – XI ZB 22\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZB22.21.0","2022-11-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE616182023.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":40,"date":88,"source_url":89,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – XI ZB 21\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:081122BXIZB21.21.0","2022-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE680212022.zip",false]