[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vermg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vermg","Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvermg\u002Fxml.zip",1289765,"§ 10","10","Bewegliche Sachen","Rückübertragung von Vermögenswerten","Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.","VERMG - Rückübertragung von Vermögenswerten - § 10 Bewegliche Sachen\n\nWurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.",{"abschnitt":21},"Abschnitt II",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9",null,"9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Wahlrecht","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7a","Gegenleistung","7a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Grundsatz","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11a","Beendigung der staatlichen Verwaltung","11a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11b","Vertreter des Eigentümers","11b",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 22.06.2023 – 8 B 47\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:220623B8B47.22.0","Die vermögensrechtliche Entschädigung für bewegliche Sachen, deren Restitution nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist und für die keine Erlösauskehr nach § 10 VermG in Betracht kommt, richtet sich auch bei staatlicher Verwertung jedenfalls, wenn kein Erlösnachweis vorliegt, nach § 5a EntschG und nicht nach § 5 EntschG.","2023-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300559.zip","rechtsprechung",false]