[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vermg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vermg","Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvermg\u002Fxml.zip",1289777,"§ 17","17","Miet- und Nutzungsrechte","Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten","Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.","VERMG - Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten - § 17 Miet- und Nutzungsrechte\n\nDurch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.",{"abschnitt":21},"Abschnitt IV",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Übernahme von Rechten und Pflichten","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Befugnisse des staatlichen Verwalters","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14a","Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter","14a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Grundstücksbelastungen","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18a","Rückübertragung des Grundstücks","18a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18b","Herausgabe des Ablösebetrages","18b",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 14.01.2015 – 8 B 50\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:140115B8B50.14.0",null,"2015-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500044.zip","rechtsprechung",false]