[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vermg-20a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vermg","Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvermg\u002Fxml.zip",1289784,"§ 20a","20a","Vorkaufsrecht des Berechtigten","Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten","Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts. Im Übrigen ist § 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.","VERMG - Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten - § 20a Vorkaufsrecht des Berechtigten\n\nBei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts. Im Übrigen ist § 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt IV",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19",null,"19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18b","Herausgabe des Ablösebetrages","18b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Ersatzgrundstück","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Landesbehörden","23",[],false]