[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vermverkprospv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vermverkprospv","Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvermverkprospv\u002Fxml.zip",1289827,"§ 6","6","Angaben über das Kapital des Emittenten",null,"Der Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben: 1.die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital und die Hauptmerkmale der Anteile anzugeben;\n2.eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, einschließlich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit oder ihrer Fälligkeit.\nIst der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, angeben. Daneben muss er die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug nennen.","VERMVERKPROSPV - § 6 Angaben über das Kapital des Emittenten\n\nDer Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben: 1.die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital und die Hauptmerkmale der Anteile anzugeben;\n2.eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, einschließlich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit oder ihrer Fälligkeit.\nIst der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, angeben. Daneben muss er die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug nennen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Angaben über den Emittenten","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Angaben über die Vermögensanlagen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen","9",[],false]