[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vermverkprospv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vermverkprospv","Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvermverkprospv\u002Fxml.zip",1289829,"§ 8","8","Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten",null,"(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten: 1.die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;\n2.Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;\n3.Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;\n4.Angaben über die laufenden Investitionen.\n(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.","VERMVERKPROSPV - § 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten\n\n(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten: 1.die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;\n2.Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;\n3.Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;\n4.Angaben über die laufenden Investitionen.\n(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Angaben über das Kapital des Emittenten","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Angaben über den Emittenten","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten","11",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – XI ZB 23\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZB23.20.0","1. Ansprüche, die auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 Satz 1 HGB (analog) gestützt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG.\n2. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 20 VermAnlG schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB aus (Fortführung BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35\u002F18; BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - XI ZB 35\u002F18 und BGH, Beschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395\u002F21, juris).\n3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV umfasst nur Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, an denen der Emittent unmittelbar beteiligt ist.  Andere Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren können aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV anzugeben sein, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.\n4. Stellt das Oberlandesgericht in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz einen Prospektfehler fest, werden die übrigen Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen von weiteren Prospektfehlern geltend gemacht wird, dadurch nicht gegenstandslos.","2022-07-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307452022.zip","rechtsprechung",false]