[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vermvv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vermvv","Verordnung über das Vermögensverzeichnis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvermvv\u002Fxml.zip",1289850,"§ 3","3","Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse",null,"(1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument mit den nach § 802c der Zivilprozessordnung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben. Anlagen, die vom Schuldner zur Ergänzung der Vermögensauskunft übergeben werden, sind dem Vermögensverzeichnis elektronisch nach § 4 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.\n(2) Im Vermögensverzeichnis wird auch dokumentiert,1.dass die Anforderungen des § 802f Absatz 7 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung gleichwertig ist, erfüllt sind,\n2.wann die Versicherung an Eides statt nach § 802c Absatz 3 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 Absatz 3 der Abgabenordnung gleichwertig ist, erfolgt ist sowie\n3.an welchem Tag die Versicherung an Eides statt für das Vermögensverzeichnis erstmals erfolgt ist, wenn die Vermögensauskunft ergänzt oder nachgebessert worden ist.","VERMVV - § 3 Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse\n\n(1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument mit den nach § 802c der Zivilprozessordnung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben. Anlagen, die vom Schuldner zur Ergänzung der Vermögensauskunft übergeben werden, sind dem Vermögensverzeichnis elektronisch nach § 4 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.\n(2) Im Vermögensverzeichnis wird auch dokumentiert,1.dass die Anforderungen des § 802f Absatz 7 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung gleichwertig ist, erfüllt sind,\n2.wann die Versicherung an Eides statt nach § 802c Absatz 3 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 Absatz 3 der Abgabenordnung gleichwertig ist, erfolgt ist sowie\n3.an welchem Tag die Versicherung an Eides statt für das Vermögensverzeichnis erstmals erfolgt ist, wenn die Vermögensauskunft ergänzt oder nachgebessert worden ist.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Vermögensverzeichnisregister","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Elektronische Übermittlung der Vermögensverzeichnisse","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Löschung der Vermögensverzeichnisse","6",[],false]