[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-verpackg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"verpackg","Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fverpackg\u002Fxml.zip",1289870,"§ 10","10","Datenmeldung","Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen","(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln: 1.Registrierungsnummer;\n2.Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;\n3.Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;\n4.Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.\nÄnderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.\n(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.\n(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.","VERPACKG - Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen - § 10 Datenmeldung\n\n(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln: 1.Registrierungsnummer;\n2.Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;\n3.Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;\n4.Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.\nÄnderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.\n(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.\n(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Registrierung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Branchenlösung","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Systembeteiligungspflicht","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Vollständigkeitserklärung","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Ausnahmen","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Getrennte Sammlung","13",[],false]