[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versammlg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versammlg","Gesetz über Versammlungen und Aufzüge","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversammlg\u002Fxml.zip",1289935,"§ 15","15",null,"Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge","(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.\n(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn 1.die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und\n2.nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.\nDas Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.\n(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.\n(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.","VERSAMMLG - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge - § 15\n\n(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.\n(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn 1.die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und\n2.nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.\nDas Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.\n(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.\n(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt III",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 14","14",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 13","13",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 12a","12a",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 16","16",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 17","17",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 17a","17a",[43,50,55,61,66,72,77,82,87,92],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 27.11.2024 – 6 C 4\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:271124U6C4.23.0","1. Auf den grundrechtlichen Schutz des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG kann sich bei einem Zusammenschluss von mehreren Trägern einer Großveranstaltung auch derjenige berufen, der lediglich als Mit-Veranstalter die Versammlung in eigenem Namen bewirbt, im Vorfeld über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung mitentscheidet, für die Planung und Organisation der Veranstaltung in Teilen Verantwortung trägt und gemeinsam mit anderen die Organisationsgewalt ausübt, wenn diese Umstände der Versammlungsbehörde bekannt waren oder sie sie zumindest hätte erkennen können.\n2. Infrastrukturelle Einrichtungen, die der Beherbergung von Personen dienen sollen, die an anderweitig - außerhalb des konkreten Camps - stattfindenden Versammlungen teilnehmen wollen, verleihen dem Camp nicht den Charakter einer Versammlung (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - BVerwGE 160, 169).","2024-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500061.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":16,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 24.05.2024 – 4 B 15\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:240524B4B15.23.0","2024-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400424.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 27.03.2024 – 6 C 1\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2024:270324U6C1.22.0","1. Mit der Qualifikation als \"Verhinderungsblockade\" kann der Versammlungscharakter einer Personenzusammenkunft, bei der es jedenfalls auch zu in den Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung einzuordnenden Bekundungen kommt, allenfalls dann verneint werden, wenn das kommunikative Anliegen und der Einsatz entsprechender Kommunikationsmittel in handgreiflicher Weise einen bloßen Vorwand darstellen.\n2. Jedenfalls solche unfriedlichen Versammlungen, die von Beginn an und dann durchgehend einen unfriedlichen Charakter haben, bedürfen vor einer Anwendung des Landespolizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG.","2024-03-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400310.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":16,"date":64,"source_url":65,"source_type":49},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 27.06.2022 – 1 BvQ 45\u002F22","ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220627.1bvq004522","2022-06-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE448852201.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 24.05.2022 – 6 C 9\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2022:240522U6C9.20.0","1. Der Charakter eines Protestcamps als Dauerveranstaltung steht seiner Einordnung als durch Art. 8 GG und das Versammlungsgesetz geschützter Versammlung grundsätzlich nicht entgegen.\n2. Die Versammlungsbehörde kann die Dauer eines Protestcamps unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG beschränken.\n3. Eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfällt dem unmittelbaren, durch das Versammlungsgesetz ausgestalteten Schutz durch Art. 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen ist.","2022-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200443.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":16,"date":75,"source_url":76,"source_type":49},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 31.01.2022 – 1 BvR 208\u002F22","ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220131.1bvr020822","2022-01-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE446942201.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":16,"date":80,"source_url":81,"source_type":49},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.01.2022 – 1 BvR 159\u002F22","ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220125.1bvr015922","2022-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE446922201.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":16,"date":85,"source_url":86,"source_type":49},"BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren v. 28.04.2021 – 1 BvR 2146\u002F20","ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210428.1bvr214620","2021-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE443502101.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":16,"date":90,"source_url":91,"source_type":49},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 17.04.2021 – 1 BvQ 48\u002F21","ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210417.1bvq004821","2021-04-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE443552101.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":49},"BVerwG, Beschl. v. 08.01.2021 – 6 B 48\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:080121B6B48.20.0","Art. 8 Abs. 1 GG verbürgt die Durchführung von Versammlungen während eines auf einer öffentlichen Fläche stattfindenden herkömmlichen Volksfests (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699\u002F06 - BVerfGE 128, 226 - Fraport).","2021-01-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100185.zip",false]