[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versausglg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":112},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versausglg","Gesetz über den Versorgungsausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversausglg\u002Fxml.zip",1290032,"§ 19","19","Fehlende Ausgleichsreife","Ausnahmen","(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1.wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,\n2.soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,\n3.soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,\n4.wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder\n5.wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.\n(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.\n(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.","VERSAUSGLG - Der Versorgungsausgleich - Wertausgleich bei der Scheidung - Ausnahmen - § 19 Fehlende Ausgleichsreife\n\n(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1.wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,\n2.soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,\n3.soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,\n4.wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder\n5.wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.\n(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.\n(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 18","Geringfügigkeit","18",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 17","Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten","17",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 16","Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis","16",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 20","Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente","20",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 21","Abtretung von Versorgungsansprüchen","21",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 22","Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen","22",[51,58,64,70,76,82,88,94,100,106],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – XII ZB 496\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:120624BXIIZB496.22.0",null,"2024-06-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE666132024.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – XII ZB 140\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB140.22.0","1. Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung.\n2. Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den „einbezogenen Anrechten“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495\u002F12, FamRZ 2015, 1688).","2024-01-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303972024.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 28.06.2023 – XII ZB 81\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:280623BXIIZB81.23.0","Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig auch dann ausgleichsreif, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht und es nach seinen aktuellen Verhältnissen zu einer Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI käme (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 360\u002F22, FamRZ 2023, 761).","2023-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304762023.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 01.03.2023 – XII ZB 360\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:010323BXIIZB360.22.0","Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig ausgleichsreif.","2023-03-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303952023.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 19.05.2021 – XII ZB 190\u002F18","ECLI:DE:BGH:2021:190521BXIIZB190.18.0","1. Ist ein Scheidungsverfahren zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 die höherrangigen Regelungen der Rom III-Verordnung; wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom III-Verordnung verdrängt, so dass sich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht weiterhin nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt und es deshalb in der Interimsphase zu einer Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut kommen kann.\n2. Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können folglich auch keine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen.\n3. § 27 VersAusglG verfolgt nicht den Zweck, eine insgesamt gleichmäßige Verteilung des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens zu erreichen, so dass die Vorschrift auch keinen dahingehenden Automatismus bewirkt, dass ansonsten nicht realisierbare vermögensrechtliche Forderungen der Ehegatten untereinander mit den im Wege des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Versorgungsanrechten stets in voller Höhe zu verrechnen wären.","2021-05-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304982021.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 381\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:050521BXIIZB381.20.0","1. Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371\u002F12, FamRZ 2013, 1021).\n2. Eine Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegen.","2021-05-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301812021.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 11.07.2018 – XII ZB 336\u002F16","ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB336.16.0","Zur externen Teilung von Anrechten im Versorgungsausgleich, die an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument (hier: Zertifikate) gebunden sind (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017, XII ZB 201\u002F17, FamRZ 2017, 1655).","2018-07-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305442018.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 07.03.2018 – XII ZB 408\u002F14","ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB408.14.0","1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989, IVb ZB 146\u002F86, FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember 2000, XII ZB 52\u002F97, FamRZ 2001, 477).\n2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016, XII ZB 447\u002F13, BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).\n3. Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 %-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht.","2018-03-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308472018.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – XII ZB 626\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB626.15.0","Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann nicht deshalb wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht.","2017-03-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300972017.zip",{"title":107,"ecli":108,"leitsatz":109,"date":110,"source_url":111,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – XII ZB 514\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB514.15.0","Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich.","2016-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308612016.zip",false]