[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versausglg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":28,"citing_decisions":41,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versausglg","Gesetz über den Versorgungsausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversausglg\u002Fxml.zip",1290015,"§ 2","2","Auszugleichende Anrechte","Allgemeiner Teil","(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.\n(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es 1.durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,\n2.der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und\n3.auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.\n(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.\n(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.","VERSAUSGLG - Der Versorgungsausgleich - Allgemeiner Teil - § 2 Auszugleichende Anrechte\n\n(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.\n(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es 1.durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,\n2.der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und\n3.auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.\n(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.\n(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 1","Kapitel 1",[24],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1","Halbteilung der Anrechte","1",[29,33,37],{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3","Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit","3",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 4","Auskunftsansprüche","4",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert","5",[42,49,55,61,67,73,79,85,91,97],{"title":43,"ecli":44,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 19.06.2024 – XII ZB 456\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:190624BXIIZB456.23.0","Wird ein nicht durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geschütztes Altersvorsorgekapital nach Kündigung des Vertrages während der Ehezeit auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich regelmäßig nicht um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen wäre (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25\u002F18, FamRZ 2018, 1741).","2024-06-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701672024.zip","rechtsprechung",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – XII ZB 496\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:120624BXIIZB496.22.0",null,"2024-06-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE666132024.zip",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – XII ZB 122\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:150524BXIIZB122.22.0","Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139\u002F09 - FamRZ 2011, 1287).","2024-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300742024.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – XII ZB 389\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:100124BXIIZB389.22.0","Zur Behandlung geringfügiger Anrechte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) im Versorgungsausgleich.","2024-01-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310282024.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 01.03.2023 – XII ZB 360\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:010323BXIIZB360.22.0","Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig ausgleichsreif.","2023-03-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303952023.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – XII ZB 421\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:300322BXIIZB421.21.0","Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts nach Verzicht eines Ehegatten auf ein noch verfallbares Anrecht.","2022-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE317132022.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 10.02.2021 – XII ZB 134\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:100221BXIIZB134.19.0","Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16\u002F14, FamRZ 2014, 1613).","2021-02-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300792021.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 11.09.2019 – XII ZB 627\u002F15","ECLI:DE:BGH:2019:110919BXIIZB627.15.0","1. Ist ein in der Ehezeit erworbenes Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden, ist diese negative Entwicklung der Versorgungslage grundsätzlich unabhängig von ihren Ursachen oder dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berücksichtigen (hier: Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage durch nachehezeitliche Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft).\n2. Bei Versorgungsanrechten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit auf den in der Versorgungszusage für den Erwerb des Anrechts tatsächlich festgelegten Erdienensverlauf abzustellen; wenn die Unternehmereigenschaft des Versorgungsempfängers schon bei Erteilung der Zusage bestanden hat, wird in der Versorgungszusage der Beginn des Erwerbs von Anrechten schon aus steuerrechtlichen Gründen regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage festgelegt sein (Fortführung von Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142\u002F06, FamRZ 2007, 891).","2019-09-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301702019.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 08.08.2018 – XII ZB 25\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB25.18.0","1. Legt der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein, fehlt es für eine Anschließung durch die Ehegatten regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis.\n2. Wird das durch einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag schon vor der Ehezeit gebildete Kapital nach Kündigung des Vertrags während der Ehezeit auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen ist.","2018-08-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE309202018.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":48},"BGH, Beschl. v. 11.04.2018 – XII ZB 377\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB377.17.0","Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch solche Anrechte, die aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte gemäß § 119 Abs. 1 SGB X erworben wurden.","2018-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308612018.zip",false]