[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versausglg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":76},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versausglg","Gesetz über den Versorgungsausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversausglg\u002Fxml.zip",1290036,"§ 23","23","Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit","Abfindung","(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.\n(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.","VERSAUSGLG - Der Versorgungsausgleich - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung - Abfindung - § 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit\n\n(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.\n(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 22","Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen","22",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 21","Abtretung von Versorgungsansprüchen","21",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 20","Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente","20",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 24","Höhe der Abfindung, Zweckbindung","24",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 25","Anspruch gegen den Versorgungsträger","25",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 26","Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer","26",[51,58,64,70],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 05.10.2022 – XII ZB 74\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:051022BXIIZB74.20.0","1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags beschränkt werden, über die vorab durch Zwischenbeschluss entschieden werden kann; dies gilt in Familienverfahren nicht nur für Familienstreitsachen, sondern auch für kontradiktorisch geführte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen ein Zwischenbeschluss über die strittigen Fragen der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ergehen kann.\n2. Ein Antrag auf Wertausgleich nach der Scheidung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn das Amtsgericht in der ersten Instanz allein über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 1990 - XII ZB 14\u002F89, FamRZ 1990, 606).\n3. Zur Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.\n4. § 150 FamFG ist als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen uneingeschränkt auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.","2022-10-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307622022.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 381\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:050521BXIIZB381.20.0","1. Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371\u002F12, FamRZ 2013, 1021).\n2. Eine Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegen.","2021-05-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301812021.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – XII ZB 514\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB514.15.0","Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich.","2016-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308612016.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 17.04.2013 – XII ZB 371\u002F12",null,"1. Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht ausgleichsreif, soweit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist (hier: Zusage für Beschäftigte des Südwestrundfunks, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Südwestfunk eingetreten sind).\n2. Über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 f. VersAusglG kann bereits bei der Scheidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist jedoch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt.","2013-04-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310862013.zip",false]