[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versausglg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versausglg","Gesetz über den Versorgungsausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversausglg\u002Fxml.zip",1290037,"§ 24","24","Höhe der Abfindung, Zweckbindung","Abfindung","(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.\n(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.","VERSAUSGLG - Der Versorgungsausgleich - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung - Abfindung - § 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung\n\n(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.\n(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 23","Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit","23",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 22","Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen","22",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 21","Abtretung von Versorgungsansprüchen","21",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 25","Anspruch gegen den Versorgungsträger","25",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 26","Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer","26",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 27","Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs","27",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 05.10.2022 – XII ZB 74\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:051022BXIIZB74.20.0","1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf die Frage der Zulässigkeit des Antrags beschränkt werden, über die vorab durch Zwischenbeschluss entschieden werden kann; dies gilt in Familienverfahren nicht nur für Familienstreitsachen, sondern auch für kontradiktorisch geführte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen ein Zwischenbeschluss über die strittigen Fragen der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ergehen kann.\n2. Ein Antrag auf Wertausgleich nach der Scheidung kann nicht erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden, wenn das Amtsgericht in der ersten Instanz allein über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 1990 - XII ZB 14\u002F89, FamRZ 1990, 606).\n3. Zur Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.\n4. § 150 FamFG ist als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen uneingeschränkt auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.","2022-10-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307622022.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 17.04.2013 – XII ZB 371\u002F12",null,"1. Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht ausgleichsreif, soweit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist (hier: Zusage für Beschäftigte des Südwestrundfunks, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Südwestfunk eingetreten sind).\n2. Über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 f. VersAusglG kann bereits bei der Scheidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist jedoch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt.","2013-04-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310862013.zip",false]