[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versausglg-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":82},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versausglg","Gesetz über den Versorgungsausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversausglg\u002Fxml.zip",1290038,"§ 25","25","Anspruch gegen den Versorgungsträger","Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung","(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.\n(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.\n(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.\n(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.","VERSAUSGLG - Der Versorgungsausgleich - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung - Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung - § 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger\n\n(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.\n(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.\n(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.\n(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 24","Höhe der Abfindung, Zweckbindung","24",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 23","Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit","23",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 22","Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen","22",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 26","Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer","26",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 27","Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs","27",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 28","Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität","28",[51,58,64,70,76],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 27.01.2026 – 3 AZR 84\u002F25","ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.3AZR84.25.0",null,"2026-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071953.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 22.06.2022 – XII ZB 584\u002F18","ECLI:DE:BGH:2022:220622BXIIZB584.18.0","Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt (Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG), sind insoweit unwirksam, als sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch in solchen Fällen entgegengehalten werden sollen, in denen der verstorbene ausgleichspflichtige Ehegatte keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen versorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat und der Versorgungsträger des Schutzes von § 30 VersAusglG nicht bedarf.","2022-06-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301672022.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 16.08.2017 – XII ZB 327\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB327.16.0","1. § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet.\n2. Zur Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung.","2017-08-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318772017.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 486\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB486.15.0","1. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.\n2. Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.","2017-07-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302022017.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – XII ZB 447\u002F13","ECLI:DE:BGH:2016:170216BXIIZB447.13.0","1. Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.\n2. Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.\n3. Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985, IVb ZB 46\u002F83, FamRZ 1986, 338).","2016-02-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307982016.zip",false]