[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versausglg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versausglg","Gesetz über den Versorgungsausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversausglg\u002Fxml.zip",1290039,"§ 26","26","Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer","Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung","(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.\n(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.","VERSAUSGLG - Der Versorgungsausgleich - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung - Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung - § 26 Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer\n\n(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.\n(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 25","Anspruch gegen den Versorgungsträger","25",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 24","Höhe der Abfindung, Zweckbindung","24",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 23","Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit","23",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 27","Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs","27",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 28","Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität","28",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 29","Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens","29",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 09.12.2014 – X R 7\u002F14",null,"1. NV: Werden im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Versorgungsbezüge abgetreten, so gehören diese weiterhin zu den Einkünften des Ausgleichspflichtigen  .\n2. NV: Ausgleichszahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind als Sonderausgaben lediglich mit derjenigen Quote abziehbar, mit der die Einnahmen der Besteuerung unterliegen. Der Sonderausgabenabzug ist daher anteilig um den Prozentsatz zu kürzen, zu dem die Versorgungsbezüge beim Ausgleichspflichtigen nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei sind (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 9. April 2010 BStBl I 2010, 323)   .","2014-12-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550086.zip","rechtsprechung",false]