[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versausglg-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versausglg","Gesetz über den Versorgungsausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversausglg\u002Fxml.zip",1290044,"§ 31","31","Tod eines Ehegatten","Ergänzende Vorschriften","(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.\n(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.\n(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.","VERSAUSGLG - Der Versorgungsausgleich - Härtefälle - Ergänzende Vorschriften - § 31 Tod eines Ehegatten\n\n(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.\n(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.\n(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 1","Abschnitt 4","Kapitel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 30","Schutz des Versorgungsträgers","30",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 29","Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens","29",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 28","Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität","28",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 32","Anpassungsfähige Anrechte","32",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 33","Anpassung wegen Unterhalt","33",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 34","Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt","34",[51,58,64,70,75,80,85,90,96,102],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 27.01.2026 – 3 AZR 84\u002F25","ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.3AZR84.25.0",null,"2026-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071953.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – XII ZB 576\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:020425BXIIZB576.24.0","Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod eines Ehegatten sind gemäß § 88 Abs. 2 SGB VI die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten nur dann für die Bewertung des Anrechts maßgebend, wenn ein neuer Rentenbezug spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 202\u002F22, FamRZ 2023, 1858).","2025-04-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711042025.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 23.08.2023 – XII ZB 202\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:230823BXIIZB202.22.0","Zur Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren.","2023-08-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311182023.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":54,"date":73,"source_url":74,"source_type":57},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.12.2022 – 1 BvR 1213\u002F22","ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221214.1bvr121322","2022-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE450712301.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":73,"source_url":79,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 14.12.2022 – XII ZB 318\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB318.22.0","1. Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind.\n2. Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315012023.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":54,"date":83,"source_url":84,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – XII ZB 572\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB572.21.0","2022-05-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE631172022.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":83,"source_url":89,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – XII ZB 122\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB122.21.0","1. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147\u002F18, FamRZ 2020, 743).\n2. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375\u002F21, FamRZ 2022, 258).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304132022.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – XII ZB 359\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:241121BXIIZB359.21.0","1. Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG.\n2. Die Abänderung einer nach § 27 VersAusglG ergangenen Härtefallregelung aufgrund einer späteren Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalls ohne einhergehende Wertänderung des Anrechts gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG sieht das Gesetz nicht vor (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183\u002F87, FamRZ 1989, 725 und BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96\u002F93, BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540).","2021-11-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302822021.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 17.11.2021 – XII ZB 375\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:171121BXIIZB375.21.0","1. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147\u002F18, FamRZ 2020, 743).\n2. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147\u002F18, FamRZ 2020, 743).","2021-11-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302872021.zip",{"title":103,"ecli":104,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – XII ZB 336\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:270121BXIIZB336.20.0","1. Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist.\n2. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Die Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger berührt den Anspruch auf Ausgleich des Anrechts nicht.","2021-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306522021.zip",false]