[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versausglg-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versausglg","Gesetz über den Versorgungsausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversausglg\u002Fxml.zip",1290049,"§ 36","36","Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze","Anpassung nach Rechtskraft","(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.\n(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.\n(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.","VERSAUSGLG - Der Versorgungsausgleich - Härtefälle - Anpassung nach Rechtskraft - § 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze\n\n(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.\n(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.\n(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 1","Abschnitt 4","Kapitel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 35","Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze","35",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 34","Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt","34",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 33","Anpassung wegen Unterhalt","33",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 37","Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person","37",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 38","Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person","38",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 39","Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft","39",[],false]