[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versausglg-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versausglg","Gesetz über den Versorgungsausgleich","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversausglg\u002Fxml.zip",1290054,"§ 41","41","Bewertung einer laufenden Versorgung","Allgemeine Wertermittlungsvorschriften","(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.\n(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.","VERSAUSGLG - Wertermittlung - Allgemeine Wertermittlungsvorschriften - § 41 Bewertung einer laufenden Versorgung\n\n(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.\n(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40","Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft","40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39","Unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft","39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 38","Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person","38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 42","Bewertung nach Billigkeit","42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 43","Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung","43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 44","Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis","44",[50,57,63,69,75,81,87,93,99],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – XII ZB 337\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:230322BXIIZB337.21.0","1. Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung.\n2. Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627\u002F15, FamRZ 2019, 1993).","2022-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301162022.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.01.2022 – XII ZB 175\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:260122BXIIZB175.21.0","Im Falle eines Besitzschutzes nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist der Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente zu errechnen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504\u002F80, FamRZ 1982, 33; vom 11. April 1984 - IVb ZB 876\u002F80, FamRZ 1984, 673 und vom 15. Oktober 1996 - XII ZB 225\u002F94, FamRZ 1997, 160).","2022-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300602022.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – XII ZB 185\u002F16","ECLI:DE:BGH:2019:240419BXIIZB185.16.0","1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408\u002F14, BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894).\n2. Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84\u002F13, FamRZ 2016, 2000).","2019-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304702019.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – XII ZB 284\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:100419BXIIZB284.18.0","1. Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2 VersAusglG (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41\u002F89, FamRZ 1992, 46).\n2. In diesem Fall sind bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten Dienstzeiten des kommunalen Wahlbeamten bei der höchstens erreichbaren Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.\n3. Hat sich eine Wertänderung ergeben, die in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich.","2019-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312792019.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.06.2018 – XII ZB 102\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB102.17.0","Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.","2018-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308892018.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 07.03.2018 – XII ZB 408\u002F14","ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB408.14.0","1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989, IVb ZB 146\u002F86, FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember 2000, XII ZB 52\u002F97, FamRZ 2001, 477).\n2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016, XII ZB 447\u002F13, BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).\n3. Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 %-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht.","2018-03-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308472018.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – XII ZB 480\u002F13","ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB480.13.0","1. Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. September 2015, XII ZB 211\u002F15, FamRZ 2016, 35).\n2. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind.","2016-05-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313652016.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – XII ZB 447\u002F13","ECLI:DE:BGH:2016:170216BXIIZB447.13.0","1. Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.\n2. Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.\n3. Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985, IVb ZB 46\u002F83, FamRZ 1986, 338).","2016-02-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307982016.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – XII ZB 211\u002F15",null,"1. Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt.\n2. Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.","2015-09-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE309012015.zip",false]