[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versorglerstv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versorglerstv","Verordnung über die pauschale Erstattung der Aufwendungen der Träger der\nRentenversicherung aufgrund der Übernahme der Versorgungslast für frühere\nBeamte und vergleichbare Personengruppen im Beitrittsgebiet","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversorglerstv\u002Fxml.zip",1290259,"§ 5","5","Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge",null,"(1) Die Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszahlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Nachversicherungen erhalten haben. Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.\n(2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.","VERSORGLERSTV - § 5 Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge\n\n(1) Die Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszahlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Nachversicherungen erhalten haben. Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.\n(2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Fälligkeit der pauschalen Erstattungsbeträge","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Pauschaler Erstattungsbetrag für das erste Halbjahr 1992","2",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Inkrafttreten","6",[],false]