[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versstgdb-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versstgdb","Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversstgdb\u002Fxml.zip",1290325,"§ 7","7","Steuerberechnung bei Werten in fremder Währung","Allgemeines","Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.","VERSSTGDB - Allgemeines - § 7 Steuerberechnung bei Werten in fremder Währung\n\nWerte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der Umsatzsteuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das Bundesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Empfangsbevollmächtigter in den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Informationsanspruch des Steuerentrichtungsschuldners","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Steuererstattung bei Rückzahlung von unverdientem Versicherungsentgelt","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Steuererstattung bei nachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Steuererstattung bei nachträglichem Entfallen der Steuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen","10",[],false]