[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versstgdb-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versstgdb","Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1937-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversstgdb\u002Fxml.zip",1290327,"§ 9","9","Steuererstattung bei nachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung","Erstattung der Steuer","Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der die Steuerbefreiung begründenden Umstände geleistet worden ist. Die Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den die Steuerbefreiung begründenden Umständen Kenntnis erlangt.","VERSSTGDB - Erstattung der Steuer - § 9 Steuererstattung bei nachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung\n\nDie Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der die Steuerbefreiung begründenden Umstände geleistet worden ist. Die Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den die Steuerbefreiung begründenden Umständen Kenntnis erlangt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Steuererstattung bei Rückzahlung von unverdientem Versicherungsentgelt","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Steuerberechnung bei Werten in fremder Währung","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Empfangsbevollmächtigter in den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Steuererstattung bei nachträglichem Entfallen der Steuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Steuererstattung bei nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Nachentrichtung","12",[],false]