[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-versvermv_2018-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"versvermv_2018","Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fversvermv_2018\u002Fxml.zip",1290411,"§ 24","24","Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten","Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers","(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.\n(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.","VERSVERMV_2018 - Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers - § 24 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten\n\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.\n(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Prüfungen","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Aufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Nachweis","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Rückversicherungen","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Ordnungswidrigkeiten","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Übergangsregelung","27",[],false]