[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vertrfprv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vertrfprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvertrfprv\u002Fxml.zip",1290432,"§ 10","10","Bewertung der Prüfungsleistungen",null,"(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der schriftlichen Prüfung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1.die Präsentation nach § 9 Absatz 3,\n2.das Fachgespräch nach § 9 Absatz 4.\nAus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,\n2.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.","VERTRFPRV - § 10 Bewertung der Prüfungsleistungen\n\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der schriftlichen Prüfung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1.die Präsentation nach § 9 Absatz 3,\n2.das Fachgespräch nach § 9 Absatz 4.\nAus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,\n2.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Mündliche Prüfung","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Schriftliche Prüfung","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Form und Ablauf der Prüfung","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Zeugnisse","13",[],false]