[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vfausbv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vfausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-06-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvfausbv\u002Fxml.zip",1290501,"§ 20","20","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit\t50 Prozent,\n2.Planen der Veranstaltungstechnik mit\t15 Prozent,\n3.Planen der Veranstaltungsdurchführung mit\t15 Prozent,\n4.Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit\t10 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“, „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","VFAUSBV - Abschlussprüfung - § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit\t50 Prozent,\n2.Planen der Veranstaltungstechnik mit\t15 Prozent,\n3.Planen der Veranstaltungsdurchführung mit\t15 Prozent,\n4.Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit\t10 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“, „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung","17",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","21",[],false]