[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-102":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290635,"§ 102","102","Gütliche Streitbeilegung; Vergleich","Allgemeine Verfahrensvorschriften","(1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hin.\n(2) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben werden. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\n(3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligte dies beantragen.","VGG - Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung - Schiedsstelle - Allgemeine Verfahrensvorschriften - § 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich\n\n(1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hin.\n(2) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben werden. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\n(3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligte dies beantragen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 5","Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 101","Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung","101",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 100","Verfahren bei mündlicher Verhandlung","100",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 99","Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung","99",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 103","Aussetzung des Verfahrens","103",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 104","Aufklärung des Sachverhalts","104",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 105","Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch","105",[],false]