[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-120":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290653,"§ 120","120","Entscheidung über Einwendungen","Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter","Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19 Absatz 5 und § 66 Absatz 5 Satz 1, 5 und Absatz 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Die Erhebung von Einwendungen und die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.","VGG - Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung - Schiedsstelle - Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter - § 120 Entscheidung über Einwendungen\n\nÜber Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19 Absatz 5 und § 66 Absatz 5 Satz 1, 5 und Absatz 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Die Erhebung von Einwendungen und die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 5","Abschnitt 1","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 119","Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes","119",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 118","Fälligkeit und Vorschuss","118",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 117","Kosten des Verfahrens","117",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 121","Entscheidung über die Kostenpflicht","121",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 122","Festsetzung der Kosten","122",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 123","Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen","123",[],false]