[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-131":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290664,"§ 131","131","Ausschließlicher Gerichtsstand","Gerichtliche Geltendmachung","(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt.\n(2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.","VGG - Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung - Gerichtliche Geltendmachung - § 131 Ausschließlicher Gerichtsstand\n\n(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt.\n(2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 130","Entscheidung über Gesamtverträge","130",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 129","Zuständigkeit des Oberlandesgerichts","129",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"§ 128","128",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 132","Übergangsvorschrift für Erlaubnisse","132",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 133","Anzeigefrist","133",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 134","Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes","134",[],false]