[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-27a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290552,"§ 27a","27a","Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers","Einnahmen aus den Rechten","(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.\n(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.","VGG - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft - Innenverhältnis - Einnahmen aus den Rechten - § 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers\n\n(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.\n(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 27","Verteilungsplan","27",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 26","Verwendung der Einnahmen aus den Rechten","26",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 25","Anlage der Einnahmen aus den Rechten","25",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 27b","Mindestbeteiligung des Urhebers","27b",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 28","Verteilungsfrist","28",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 29","Feststellung der Berechtigten","29",[],false]