[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290575,"§ 49","49","Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen","Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung","(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4 oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.\n(2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.\n(3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergütungsansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.","VGG - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft - Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung - § 49 Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen\n\n(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4 oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.\n(2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.\n(3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergütungsansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 48","Vermutung bei Auskunftsansprüchen","48",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Informationspflichten","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Verteilung","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 50","Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung","50",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 51","Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung","51",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 51a","Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information","51a",[],false]