[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-51b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290579,"§ 51b","51b","Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft","Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung","(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt.\n(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.","VGG - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft - Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung - § 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft\n\n(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt.\n(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 5",[24,28,31],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 51a","Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information","51a",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"§ 51","51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 50","Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung","50",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 52","Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke","52",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 52a","Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken","52a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 52b","Nicht verfügbare Werke","52b",[],false]