[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-52b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290582,"§ 52b","52b","Nicht verfügbare Werke","Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung","(1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird.\n(2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.\n(3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden.","VGG - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft - Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung - § 52b Nicht verfügbare Werke\n\n(1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird.\n(2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.\n(3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 52a","Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken","52a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 52","Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke","52",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 51b","Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft","51b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 52c","Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten","52c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52d","Verordnungsermächtigung","52d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52e","Anwendung auf verwandte Schutzrechte","52e",[],false]