[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-52c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290583,"§ 52c","52c","Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten","Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung","Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.","VGG - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft - Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung - § 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten\n\nSoll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 52b","Nicht verfügbare Werke","52b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 52a","Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken","52a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 52","Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke","52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 52d","Verordnungsermächtigung","52d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52e","Anwendung auf verwandte Schutzrechte","52e",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung","53",[],false]