[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290594,"§ 61","61","Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften","Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken","(1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effizient und transparent elektronisch verarbeiten zu können.\n(2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere 1.jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, korrekt bestimmen können;\n2.für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musikwerks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;\n3.eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden;\n4.geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und klären zu können.","VGG - Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken - § 61 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften\n\n(1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für die Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen Online-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effizient und transparent elektronisch verarbeiten zu können.\n(2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere 1.jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, korrekt bestimmen können;\n2.für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musikwerks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;\n3.eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden;\n4.geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und klären zu können.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 60","Nicht anwendbare Vorschriften","60",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 59","Anwendungsbereich","59",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 58","Jährlicher Transparenzbericht","58",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 62","Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten","62",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 63","Berichtigung der Informationen","63",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 64","Elektronische Übermittlung von Informationen","64",[],false]