[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290597,"§ 64","64","Elektronische Übermittlung von Informationen","Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken","(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen Musikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken sowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauftragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesellschaft und die Berechtigten so weit wie möglich die freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden.\n(2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gilt Absatz 1 auch für die Berechtigten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Vereinbarung treffen.","VGG - Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken - § 64 Elektronische Übermittlung von Informationen\n\n(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem Berechtigten, elektronisch Informationen zu seinen Musikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken sowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauftragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesellschaft und die Berechtigten so weit wie möglich die freiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene entwickelt wurden.\n(2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen gilt Absatz 1 auch für die Berechtigten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungsgesellschaften keine abweichende Vereinbarung treffen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 63","Berichtigung der Informationen","63",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 62","Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten","62",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 61","Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften","61",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 65","Überwachung von Nutzungen","65",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 66","Elektronische Nutzungsmeldung","66",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 67","Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten","67",[],false]