[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-73":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290606,"§ 73","73","Wahrnehmung bei Repräsentation","Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken","(1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zu denselben Bedingungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.\n(2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter eines Online-Dienstes richtet.\n(3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.","VGG - Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken - § 73 Wahrnehmung bei Repräsentation\n\n(1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zu denselben Bedingungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.\n(2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter eines Online-Dienstes richtet.\n(3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 72","Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken","72",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 71","Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation","71",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 70","Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft","70",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 74","Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme","74",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 75","Aufsichtsbehörde","75",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 76","Inhalt der Aufsicht","76",[],false]