[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-74":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290607,"§ 74","74","Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme","Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken","Dieser Teil findet keine Anwendung, soweit die Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Online-Rechte und unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken an Sendeunternehmen vergibt, die diese benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme zeitgleich mit der Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.","VGG - Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken - § 74 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme\n\nDieser Teil findet keine Anwendung, soweit die Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Online-Rechte und unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken an Sendeunternehmen vergibt, die diese benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme zeitgleich mit der Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 73","Wahrnehmung bei Repräsentation","73",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 72","Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken","72",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 71","Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation","71",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 75","Aufsichtsbehörde","75",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 76","Inhalt der Aufsicht","76",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 77","Erlaubnis","77",[],false]