[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgg-81":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgg","Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-05-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgg\u002Fxml.zip",1290614,"§ 81","81","Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis","Aufsicht","Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und über den Widerruf der Erlaubnis entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Gelingt es nicht, Einvernehmen herzustellen, so legt die Aufsichtsbehörde die Sache dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt werden, ersetzen das Einvernehmen.","VGG - Aufsicht - § 81 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis\n\nÜber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und über den Widerruf der Erlaubnis entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Gelingt es nicht, Einvernehmen herzustellen, so legt die Aufsichtsbehörde die Sache dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt werden, ersetzen das Einvernehmen.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 80","Widerruf der Erlaubnis","80",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 79","Versagung der Erlaubnis","79",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 78","Antrag auf Erlaubnis","78",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 82","Anzeige","82",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 83","Bekanntmachung","83",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 84","Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige","84",[],false]