[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgv_2016-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgv_2016","Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgv_2016\u002Fxml.zip",1290734,"§ 44","44","Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung","Anforderungen an Unternehmen; Eignung","(1) Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass Bewerber oder Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.\n(2) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge kann der öffentliche Auftraggeber dann, wenn Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein müssen, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsstaat erbringen zu können, von den Bewerbern oder Bietern verlangen, ihre Berechtigung oder Mitgliedschaft nachzuweisen.","VGV_2016 - Vergabeverfahren - Anforderungen an Unternehmen; Eignung - § 44 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung\n\n(1) Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass Bewerber oder Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.\n(2) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge kann der öffentliche Auftraggeber dann, wenn Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein müssen, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsstaat erbringen zu können, von den Bewerbern oder Bietern verlangen, ihre Berechtigung oder Mitgliedschaft nachzuweisen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Bereitstellung der Vergabeunterlagen","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Technische und berufliche Leistungsfähigkeit","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Eignungsleihe","47",[],false]