[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vgv_2016-66":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vgv_2016","Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvgv_2016\u002Fxml.zip",1290756,"§ 66","66","Veröffentlichungen, Transparenz","Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen","(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 bleibt unberührt.\n(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation 1.sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind,\n2.den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,\n3.die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung).\n(3) Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.\n(4) Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.","VGV_2016 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen - § 66 Veröffentlichungen, Transparenz\n\n(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 bleibt unberührt.\n(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation 1.sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind,\n2.den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,\n3.die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung).\n(3) Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.\n(4) Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 65","Ergänzende Verfahrensregeln","65",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 64","Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen","64",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 63","Aufhebung von Vergabeverfahren","63",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 67","Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen","67",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 69","Anwendungsbereich","69",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 70","Veröffentlichung, Transparenz","70",[],false]