[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vig-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":75},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vig","Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-11-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvig\u002Fxml.zip",1290845,"§ 2","2","Anspruch auf Zugang zu Informationen",null,"(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über1.von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungena)des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung (EU) 2023\u002F988,\nb)der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,\nc)unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze\nsowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,\n2.von einem Erzeugnis oder einem Produkt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,\n3.die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Produkten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,\n4.die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Produkten,\n5.zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,\n6.die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,\n7.Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Produkte beziehen,\n(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.\n(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist1.jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023\u002F988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, und\n2.jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023\u002F988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.\nSatz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.\n(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.","VIG - § 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen\n\n(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über1.von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungena)des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Produktsicherheitsgesetzes und der Verordnung (EU) 2023\u002F988,\nb)der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,\nc)unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze\nsowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,\n2.von einem Erzeugnis oder einem Produkt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,\n3.die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Produkten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung,\n4.die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Produkten,\n5.zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,\n6.die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,\n7.Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 8 des Marktüberwachungsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Produkte beziehen,\n(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.\n(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist1.jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023\u002F988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, und\n2.jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Produkten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023\u002F988, des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.\nSatz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.\n(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Ausschluss- und Beschränkungsgründe","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Antrag","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Entscheidung über den Antrag","5",[40,47,53,58,64,68,72],{"title":41,"ecli":42,"leitsatz":43,"date":44,"source_url":45,"source_type":46},"BVerwG, Urt. v. 30.01.2020 – 10 C 11\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:300120U10C11.19.0","1. Nach dem Verbraucherinformationsgesetz besteht kein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.\n2. Das Merkmal der Umweltbestandteile in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG erfasst tierschutzrechtliche Belange nicht.","2020-01-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000329.zip","rechtsprechung",{"title":48,"ecli":49,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":46},"BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 – 7 C 29\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2019:290819U7C29.17.0","1. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 VIG ist ein \"Jedermannsrecht\" und hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft ab.\n2. Für die Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG ist die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den die Informationen begehrt werden, und der Art der Information ausreichend.\n3. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt.\n4. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst jede objektive Abweichung von Rechtsvorschriften. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts ist nicht erforderlich.\n5. Eine \"nicht zulässige Abweichung\" i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat.\n6. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.","2019-08-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900895.zip",{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":17,"date":56,"source_url":57,"source_type":46},"BVerwG, Beschl. v. 29.09.2017 – 7 B 6\u002F17, 7 B 6\u002F17 (7 C 29\u002F17)","ECLI:DE:BVerwG:2017:290917B7B6.17.0","2017-09-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700910.zip",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":46},"BVerwG, Beschl. v. 15.06.2015 – 7 B 22\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:150615B7B22.14.0","Der Anspruch auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz setzt, soweit er sich nicht auf personenbezogene Daten bezieht, nicht voraus, dass die informationspflichtige Stelle die inhaltliche Richtigkeit der begehrten Information geprüft hat.","2015-06-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500246.zip",{"title":65,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":66,"source_url":67,"source_type":46},"BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 – 20 F 4\u002F10","2010-11-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017278.zip",{"title":69,"ecli":17,"leitsatz":70,"date":66,"source_url":71,"source_type":46},"BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 – 20 F 2\u002F10","Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das \"in-camera\"-Verfahren. Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, kann neben dem Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe auch davon abhängen, ob der Akteninhalt seinem Gegenstand nach unstreitig ist und auf dieser Grundlage über die fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe entschieden werden kann (Fortführung der Rechtsprechung aus den Beschlüssen vom 31. August 2009 - BVerwG 20 F 10.08 - und vom 25. Juni 2010 - BVerwG 20 F 1.10 -).\nSofern es an einer notwendigen förmlichen Entscheidung des Hauptsachegerichts über die Rechtserheblichkeit bestimmter Behördenakten fehlt, kann der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO eine gleichwohl beabsichtigte behördliche Freigabe der Akten außer Vollzug setzen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017301.zip",{"title":73,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":66,"source_url":74,"source_type":46},"BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 – 20 F 3\u002F10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017277.zip",false]