[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vkabgg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vkabgg","Gesetz über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der\nDeutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-05-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvkabgg\u002Fxml.zip",1290865,"§ 10","10","Anrechnung",null,"(1) Hat ein Mitglied der Volkskammer neben der Entschädigung nach § 4 Einkommen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates\u002FStaatssekretär, so wird die Entschädigung nach § 4 um 50 v.H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.\n(2) Renten aus der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten und freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung werden neben der Entschädigung nach § 4 nur zu Hälfte gezahlt.","VKABGG - § 10 Anrechnung\n\n(1) Hat ein Mitglied der Volkskammer neben der Entschädigung nach § 4 Einkommen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates\u002FStaatssekretär, so wird die Entschädigung nach § 4 um 50 v.H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.\n(2) Renten aus der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten und freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung werden neben der Entschädigung nach § 4 nur zu Hälfte gezahlt.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Übergangsgeld","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Entschädigung","4",[31],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang EV","Auszug aus EinigVtrVbg Art 3","anhang-ev",[],false]